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§ 5 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau



(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 °C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 °C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.

(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 °C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 °C.



 

Zitierungen von § 5 KlimaBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlimaBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KlimaBergV Arbeiten in Notfällen
... §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht 1. für den Einsatz von Grubenwehren, 2. für ...
§ 11 KlimaBergV Ermittlung der Temperaturwerte
... oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen ...
§ 13 KlimaBergV Aufzeichnungen (vom 24.10.2017)
...  2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2 , in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich ...
§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
...  2. entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei höheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten ...