(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 °C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 °C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.
(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 °C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 °C.