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§ 14 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 14 Bekanntmachung



Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage

1.
außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 °C Trockentemperatur oder 25 °C Effektivtemperatur oder

2.
im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 °C Trockentemperatur

beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

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