Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 °C Trockentemperatur oder 25 °C Effektivtemperatur oder
- 2.
- im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 °C Trockentemperatur
beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.