Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der KlimaBergV am 24.10.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Oktober 2017 durch Artikel 5 der GesSchBÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlimaBergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KlimaBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
KlimaBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit
§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus
§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau
§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung
§ 7 Zusätzliche Pausen
§ 8 Eingewöhnungszeit
§ 9 Besondere Personengruppen
§ 10 Arbeiten in Notfällen
§ 11 Ermittlung der Temperaturwerte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Aufzeichnungen
§ 14 Bekanntmachung
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Berlin-Klausel


§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
Anlage 1
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Untersuchungsbogen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung
Anlage 3 Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung


Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (aufgehoben)

§ 9 Besondere Personengruppen


(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen

1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder

2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 °C

nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Einzelfall auf Grund einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1 keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und



1. im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und

2. eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer darf Personen

1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder

2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C

nur beschäftigen, wenn gegen ihre Beschäftigung nach dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Erst- oder Nachuntersuchungen) keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(2) Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 verfahren haben, sind in Zeitabständen von längstens 2 Jahren nachzuuntersuchen. Die Nachuntersuchungsfrist nach Satz 1 verkürzt sich auf längstens ein Jahr für Personen, die

1. innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten

a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 °C,

b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 °C

verfahren haben oder

2. noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind.

(3) Hält der die Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt Nachuntersuchungen in kürzeren Fristen für geboten, so sind diese an Stelle der in Absatz 2 genannten Fristen maßgebend.

(4) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen vorgenommen werden

1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und

2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen.

(5) Der Unternehmer hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Er darf hiermit nur Personen beauftragen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und wegen der erforderlichen besonderen Fachkunde von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt sind. Aufwendungen für die Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu tragen, soweit sie nicht von Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.

(6) Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und die Aufzeichnung ihrer Ergebnisse ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Ergibt sich bei diesen Untersuchungen, daß ein ärztliches Urteil über die Beschäftigung einer Person an warmen Betriebspunkten nur auf Grund von Ergänzungsuntersuchungen gebildet werden kann, sind diese zu veranlassen.

(7) Für die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden.

(8) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnung die Anforderungen der Absätze 1 bis 7 erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.

(9) Tritt im Zusammenhang mit einer Beschäftigung

1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder

2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C

bei einer Person eine Gesundheitsstörung auf, so soll sie sich von dem nach Absatz 5 Satz 2 ermächtigten Arzt möglichst unmittelbar nach der Ausfahrt untersuchen lassen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.



 

§ 13 Aufzeichnungen


(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über

1. die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,

2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12,



3. die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,

4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung

a) außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C,

b) im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren.

(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.



§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Personen über die zulässige tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei höheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt,

3. entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 °C führt,

4. entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt,

5. entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut,

6. entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt,

7. entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt,

8. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der höchsten Temperatur zugrunde legt,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

10. entgegen § 12 Abs. 1 Personen beschäftigt, gegen deren Beschäftigung gesundheitliche Bedenken bestehen.




9. entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Berlin-Klausel




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Untersuchungsbogen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 1983 S. 691)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 1983 S. 692)