§ 32 Bestätigungsvermerke
1Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen. 2Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.
Frühere Fassungen von § 32 WPO
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
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