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§ 33 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 33 Erlöschen der Anerkennung



(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung der Gesellschaft,

2.
Verzicht auf die Anerkennung.

(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. 2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

 
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Zitierungen von § 33 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 WPO Entscheidung (vom 17.06.2016)
... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20, 33 , 34) oder 2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen Ahndung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20, 33 , 34) oder 2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen Ahndung ...