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§ 43a - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 43a Regeln der Berufsausübung



(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus

1.
in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b,

2.
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

3.
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, rechtsfähigen Personengesellschaften nach § 44b Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

4.
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz,

5.
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,

6.
als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen,

7.
als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,

8.
als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt,

9.
als Angestellte einer

a)
nach § 342q Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder

b)
nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung,

aa)
deren ordentliche Mitglieder Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen,

bb)
deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und

cc)
in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben,

10.
als Angestellte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit

a)
nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes oder

b)
zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen

handelt, oder

11.
als Angestellte eines Prüfungsverbands nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ist

1.
die Ausübung eines freien Berufs auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,

2.
die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen,

3.
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,

4.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten Buchprüfer oder zum Steuerberater sowie zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und

5.
die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vortragstätigkeit.

(3) 1Berufsangehörige dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

1.
gewerbliche Tätigkeiten;

2.
Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle;

3.
Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt.

2Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. 3Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient.





 

Frühere Fassungen von § 43a WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 77 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 22.06.2023Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 31 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 21 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 255 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 09.12.2010Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
vom 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 06.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43a WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43a WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WPO Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Absatz 1 Nummer 9 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet ...
§ 16 WPO Versagung der Bestellung (vom 17.06.2016)
... eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder ... 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigungsfähig ist; 7. wenn sich ...
§ 18 WPO Berufsbezeichnung (vom 01.08.2021)
... handelt, die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf ( § 43a ); zulässig sind auch Fachanwaltsbezeichnungen. Zusätzlich gestattet sind auch ...
§ 20 WPO Rücknahme und Widerruf der Bestellung (vom 01.01.2023)
... sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder ... Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigt ist; 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die ... haben. (3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich ... künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene ...
§ 38 WPO Eintragung (vom 01.01.2024)
... öffentlich zugänglich sind, d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Absatz 1 unter Angabe der Praxis, e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der ...
§ 54 WPO Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.07.2021)
... Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine ...
§ 56 WPO Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c gelten sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle" eingefügt und wird die Angabe „§ 43a Abs. 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 43a Absatz 1 Nummer 9" ersetzt.  ... und wird die Angabe „§ 43a Abs. 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 43a Absatz 1 Nummer 9" ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:  ... b) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar" durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a ... 43a Abs. 3 unvereinbar" durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder ... 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigungsfähig" ersetzt. 11. ... oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 ... 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigt ist;". cc) In Nummer 2 ... „(3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer ... künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die ... sind" ersetzt. dd) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 43a Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums" durch die Wörter ... 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums" durch die Wörter „§ 43a Absatz 1 unter Angabe der Praxis" ersetzt. ee) Buchstabe e wird wie folgt ... an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen." 28. § 43a wird wie folgt gefasst: „§ 43a Regeln der Berufsausübung  ... zu beteiligen." 28. § 43a wird wie folgt gefasst: „§ 43a Regeln der Berufsausübung (1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus ... Berufshaftpflichtversicherung (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine ... vor." 40. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch ... 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1; 4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig ... eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht ... oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit ... anzuzeigen, 1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1), 2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis eingeht oder dass ... eine wesentliche Änderung eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eintritt (§ 43a Abs. 3 Nr. 2), 3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als Richter oder ... oder Berufssoldatin oder Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit verwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3). Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen ... d wird wie folgt gefasst: „d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,". cc) ... 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form" ersetzt. 23. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungen, die zu den beruflichen Aufgaben eines ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung." 4. § 43a Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. als Angestellte einer a) nach § ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 31 BRAORefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... sowie in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten Personen und Stellen." 5. In § 43a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 9 EStOffRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Wörter „sowie in § 342c des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. 2. In § 43a Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe „§ 342 Absatz 1" durch die Angabe „§ 342q Absatz ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. (18) In § 43a Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 77 MoPeG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (vom 30.12.2023)
... durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 4. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ...

Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
Artikel 1 4. WiPrOÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
...  „§ 133e Verwendung der Geldbußen". 2. Nach § 43a Absatz 4 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 255 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. In § 43a Absatz 4 Nummer 4 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz ...