§ 48 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 48 Siegel


§ 48 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. 2Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.


Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) G. v. 3. September 2007 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 6. September 2007

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Frühere Fassungen von § 48 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 131 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 48 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 WPO Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (vom 23.01.2024)
... i) Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2 ; j) Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; k) ...
§ 132 WPO Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate (vom 09.12.2010)
... Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Absatz 1 Nr. ...
§ 141 WPO Inkrafttreten
... auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Die §§ 14, 48 , 54, 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes." 24. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ... Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2;". ccc) Nach Buchstabe k wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt ... Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Absatz 1 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 131 9. ZustAnpV Wirtschaftsprüferordnung
...  In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
V. v. 09.03.1962 BGBl. I S. 164; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Eingangsformel WiPrSiegelV
... Grund des § 48 Abs. 2 und des § 130 Abs. 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der ...


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