(1) 1Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. 2Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes." 24. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter in ... Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2;". ccc) Nach Buchstabe k wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt ... Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Absatz 1 ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
V. v. 09.03.1962 BGBl. I S. 164; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178