(1)
1Erhalten die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen haben, teilen sie die Tatsachen der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§
61a Satz 2) mit.
2Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden.
(2)
1Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach §
68 Absatz 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begründen, teilt sie die Tatsachen der Abschlussprüferaufsichtsstelle mit.
2Soweit die Mitteilung den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkammer betrifft, leitet die Abschlussprüferaufsichtsstelle die Mitteilung an die Wirtschaftsprüferkammer weiter.
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G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... h) Die Angabe zu § 63a wird gestrichen. i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „Unterrichtung der Staatsanwaltschaft § ... § 65 wird wie folgt gefasst: „Unterrichtung der Staatsanwaltschaft § 65 ". j) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: ... geführtes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten." 58. Die §§ 65 bis 66b werden wie folgt gefasst: „§ 65 Unterrichtung der ... 58. Die §§ 65 bis 66b werden wie folgt gefasst: „§ 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft (1) Erhalten die Wirtschaftsprüferkammer ... 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen ... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den ...
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178