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§ 82b - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle



(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort. 2Einstellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 3Entsprechendes gilt für den Fall, dass nach § 154a der Strafprozessordnung von der Verfolgung von Teilen einer Tat abgesehen werden soll. 4Erfolgt die Einstellung oder das Absehen von der Verfolgung in der Hauptverhandlung, gelten die Sätze 3 und 4 nur, wenn ein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhandlung teilnimmt.



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Frühere Fassungen von § 82b WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 31 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 06.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82b WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82b WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131b WPO Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen ...
§ 134 WPO Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Verhaftung von Berufsangehörigen § 82". t) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: „Akteneinsicht; Beteiligung der ... Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle § 82b ". u) Die Angabe zu § 83a wird wie folgt gefasst:  ... durch das Wort „Berufsangehörige" ersetzt. 77. § 82b wird wie folgt gefasst: „§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der ... ersetzt. 77. § 82b wird wie folgt gefasst: „§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen". j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: „§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der ... j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: „§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer". k) Die Angabe zum ... die Wörter „sowie § 62 entsprechend" eingefügt. 59. § 82b wird wie folgt gefasst: „§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der ... eingefügt. 59. § 82b wird wie folgt gefasst: „§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer (1) Die ... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 6 UHaftRÄndG Folgeänderungen
... Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6" ersetzt. (4) In § 82b Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 31 BRAORefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich." 13. § 82b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 14. § 99 wird aufgehoben. 15. § 105 Absatz 4 wird ...