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§ 122 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 122 Gerichtskosten



1In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 122 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2024Artikel 4 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
vom 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 26 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuellvor 31.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 122 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131b WPO Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen ...
§ 134 WPO Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, ...
Anlage 2 WPO (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 26 2. JustizModG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst: „Gerichtskosten § 122". b) ... a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst: „Gerichtskosten § 122 ". b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage (zu § ... b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage (zu § 122 Satz 1)". 2. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 ... wird angefügt: „Anlage (zu § 122 Satz 1)". 2. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 Gerichtskosten Im ... 122 Satz 1)". 2. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 Gerichtskosten Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf ... 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Verfahren vor dem ...

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge" gestrichen. 105. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 Gerichtskosten In gerichtlichen ... gestrichen. 105. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 Gerichtskosten In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ... Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Verfahren ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 4 2. VerhmRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 122 Satz 1 )" durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a ... vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 122 Satz 1 ) Gebührenverzeichnis". 2. In § 57 Absatz 3a Satz 1 werden die ... durch die Wörter „der Anlage 1 zu diesem Gesetz" ersetzt. 3. In § 122 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „2" eingefügt. 4. Vor ... 5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und nach den Wörtern „Anlage (zu § 122 Satz 1 )" wird die Überschrift „Gebührenverzeichnis" ...