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§ 126a - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 126a Tilgung



(1) 1Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. 2Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über Berufsangehörige elektronisch geführt werden. 4Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a)
Rügen,

b)
Belehrungen,

c)
Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis zu zehntausend Euro,

d)
Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7,

e)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 geführt haben,

f)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

2.
zehn Jahre bei Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über zehntausend Euro und Verboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4;

3.
20 Jahre bei Berufsverboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und bei einer Ausschließung aus dem Beruf, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.

5Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. 3Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe e und f nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
eine Geldbuße nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehörige als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.





 

Frühere Fassungen von § 126a WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 31 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 06.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 126a WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126a WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131b WPO Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen ...
§ 134 WPO Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 108. Die §§ 124a und 125 werden aufgehoben. 109. Die §§ 126 und 126a werden wie folgt gefasst: „§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen ... die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße. § 126a Tilgung (1) Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2. 67. § 126a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 31 BRAORefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... durch das Wort „berufsaufsichtlichen" ersetzt. 19. § 126a wird wie folgt gefasst: „§ 126a Tilgung (1) Eintragungen in den ... ersetzt. 19. § 126a wird wie folgt gefasst: „ § 126a Tilgung (1) Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten ...