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§ 133c - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



 
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Frühere Fassungen von § 133c WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 06.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 133c WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133c WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Berufsbezeichnungen; Siegelimitate". m) Nach der Angabe zu § 133b wird folgende Zeile eingefügt: „§ 133c Verwendung der ... 57f Abs. 4" durch die Angabe „§ 66b Abs. 2" ersetzt. 74. In § 133b Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4" durch die Angabe „§ 66b Abs. ... Abs. 4" durch die Angabe „§ 66b Abs. 2" ersetzt. 75. Nach § 133b wird folgender neuer § 133c eingefügt: „§ 133c Verwendung der ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133b". d) Die Angabe zu § 133c wird wie folgt gefasst: „Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder ... „Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133c ". e) Nach der Angabe zu § 133c wird folgende Zeile eingefügt:  ... oder Geschäftsgeheimnisse § 133c". e) Nach der Angabe zu § 133c wird folgende Zeile eingefügt: „Verwendung der Bußgelder § ... 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung." 13. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133b bis 133d. 14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe ... 13. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133b bis 133d. 14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 Satz ...