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§ 135 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz



1§ 43 Absatz 6 Satz 2 und § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.



 
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Frühere Fassungen von § 135 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 21 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuellvor 17.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 135 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... des Herkunftsmitgliedstaats § 131m". ii) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst: „(weggefallen) § 135". jj) Die ... ii) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst: „(weggefallen) § 135 ". jj) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 116. § 135 wird aufgehoben. 117. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie folgt gefasst: „Übergangsvorschrift zum ... „Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz § 135 ". 2. In § 36a Absatz 3 Satz 2 werden die ... durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. 19. § 135 wird wie folgt gefasst: „§ 135 Übergangsvorschrift zum ... 3 Satz 3 und 4" ersetzt. 19. § 135 wird wie folgt gefasst: „ § 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz § 54 ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4" ersetzt. 20. In § 135 Satz 1 werden der Angabe „§ 54" die Wörter „§ 43 Absatz 6 Satz 2 ...