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Änderung § 122 WPO vom 31.12.2006

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§ 122 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 122 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
 
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§ 122 Gebührenfreiheit, Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 122 Gerichtskosten


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Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge (§ 63a) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.



1 In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.