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Änderung § 75 WPO vom 17.06.2016

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§ 75 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 75 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 75 Wirtschaftsprüfer als Beisitzer


(Text neue Fassung)

§ 75 Berufsangehörige als Beisitzer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Wirtschaftsprüfer sind ehrenamtliche Richter.

(2) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung und für den Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(3) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für den Bundesgerichtshof einreicht. 2 Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmen, welche Zahl von Beisitzern für jedes Gericht erforderlich ist; sie haben vorher den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu hören. 3 Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Wirtschaftsprüfer enthalten.



(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Berufsangehörigen sind ehrenamtliche Richter.

(2) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung und für den Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(3) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges und dem Bundesministerium der Justiz für den Bundesgerichtshof einreicht. 2 Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz bestimmen, welche Zahl von Beisitzern für jedes Gericht erforderlich ist; sie haben vorher den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu hören. 3 Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Berufsangehörigen enthalten.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

vorherige Änderung

(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

(6)
Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können einen von ihnen berufenen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.

(7)
Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.



(5) Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz können einen von ihnen berufenen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.

(6)
Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.

(heute geltende Fassung)