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Änderung § 107a WPO vom 17.06.2016

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§ 107a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 107a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Wirtschaftsprüfers können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) 1 Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision § 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2 In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung.

(2) Berufsangehörige können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich anbringen.

(3) 1 § 103 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. 2 In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen.