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Änderung § 69 WPO vom 17.06.2016

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§ 69 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 69 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer und die Abschlussprüferaufsichtsstelle sollen jede ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. 2 Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2) Maßnahmen werden anonymisiert bekannt gemacht, wenn im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährdet oder den Beteiligten ein unverhältnismäßig großer Schaden zugefügt würde.

(3) Maßnahmen sollen für fünf Jahre ab Unanfechtbarkeit veröffentlicht bleiben.

(4) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen (Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) unverzüglich über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6. 2 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen.



(1) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer und die Abschlussprüferaufsichtsstelle machen jede ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt und teilen dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mit. 2 Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 gegen Berufsangehörige ist in der Bekanntmachung der Name des Berufsangehörigen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu nennen, für die der Berufsangehörige bei der Verwirklichung der Berufspflichtverletzung gehandelt hat. 3 Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Bekanntmachung zu nennen. 4 Wenn der Berufsangehörige oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Stellungnahme zu der unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahme abgegeben hat, ist diese in der Bekanntmachung mit zu veröffentlichen. 5 Darüber hinausgehende personenbezogene Daten darf die Bekanntmachung nicht enthalten.

(1a) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll neben der Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen:

1. jede rechtskräftige Bußgeldentscheidung nach § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs, § 20 Absatz 2 bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a und 4b des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

2. jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 332, 333, jeweils auch in Verbindung mit § 340m Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1 Satz 1, nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, nach den §§ 18 bis 19a des Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 151a des Genossenschaftsgesetzes und § 331 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

2 Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitgeteilt werden. 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen werden anonymisiert bekannt gemacht, wenn im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder Absatz 1a die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen erheblich gefährdet oder den Beteiligten ein unverhältnismäßig großer Schaden zugefügt würde. 2 Gegen Berufsangehörige verhängte Maßnahmen sowie Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen werden anonymisiert bekannt gemacht, wenn eine öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre.

(3) Eine Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 1a ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen.

(4) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen (Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) unverzüglich über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6. 2 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über

1.
alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen,

2. alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs, § 20 Absatz 2 bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a und 4b des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

3. alle Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 151a des Genossenschaftsgesetzes und § 331 Absatz 2a und 2b des Versicherungsaufsichtsgesetzes.


(Textabschnitt unverändert)

(5) 1 Wird in einem Beschwerdeverfahren eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 verhängt und nach Absatz 1 veröffentlicht, so ist dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen. 2 Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.



(heute geltende Fassung)