Änderung § 37 WPO vom 06.09.2007

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§ 37 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 37 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Registerführende Stelle


(Text alte Fassung)

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

(2)
Das Berufsregister ist öffentlich. Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen; die Daten hierfür sind dem Berufsregister zu entnehmen. Das Mitgliederverzeichnis darf enthalten

1. bei Wirtschaftsprüfern den Namen und Vornamen, die Art
der beruflichen Tätigkeit, die Anschriften der beruflichen Niederlassung und von Zweigniederlassungen sowie den Namen, Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweigniederlassungen;

2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Namen und die Rechtsform der Gesellschaft, den Namen und Vornamen, die Berufe und die Anschriften der gesetzlichen Vertreter, den Namen und Vornamen der Gesellschafter und die Anschriften der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassungen sowie den Namen, Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweigniederlassungen.

(3) Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben. Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 2 Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine Registernummer. 3 Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten mit Ausnahme des Geburtstags und des Geburtsortes elektronisch zugänglich. 4 Liegt einer Eintragung eine Urkunde in einer anderen Sprache zugrunde, muss sich aus dem Berufsregister ergeben, ob es sich um eine beglaubigte Übersetzung handelt oder nicht.

(2)
Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das weitere, über § 38 hinausgehende freiwillige Angaben der Berufsangehörigen und der Berufsgesellschaften enthalten kann.

(3) 1 Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben. 2 Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.




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