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Änderung § 63 WPO vom 06.09.2007

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§ 63 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 63 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Rügerecht des Vorstandes


(Text neue Fassung)

§ 63 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines der Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitgliedes, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitgliedes gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 67 Abs. 2 und 3, § 69a und § 83 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verbunden werden. § 61 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Wirtschaftsprüfers nach § 87 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.



 

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