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Änderung § 70 WPO vom 06.09.2007

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§ 70 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 70 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung


(Text neue Fassung)

§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen


vorherige Änderung

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist
nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.



(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2 Abweichend davon verjährt sie

1. nach zehn Jahren, wenn
die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,

2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach
§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt.

3 Die Verjährung beginnt, sobald
die Tat beendet ist.

(2) 1 Für das Ruhen der Verjährung gilt §
78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2 Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
und

3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3.

(3) 1 Für die Unterbrechung der Verjährung gilt §
78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2 Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.


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