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Änderung § 117 WPO vom 06.09.2007

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§ 117 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 117 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
(Textabschnitt unverändert)

§ 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot


(Text alte Fassung)

(1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen ihn ergangenen Berufsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Wirtschaftsprüfer, der entgegen einem Berufsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

(Text neue Fassung)

(1) Berufsangehörige, die gegen sie ergangene vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote wissentlich zuwiderhandeln, werden aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte und Behörden sollen Berufsangehörige, die entgegen einem vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot vor ihnen auftreten, zurückweisen.


 
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