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Änderung § 126 WPO vom 01.08.2022

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§ 126 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 126 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten


(Text neue Fassung)

§ 126 Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die berufsaufsichtliche Maßnahme wirksam.

(2) 1 Die Vollstreckung einer Geldbuße und eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, dass der oder die Berufsangehörige nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. 2 Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.



(heute geltende Fassung) 

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