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Änderung § 133 WPO vom 29.05.2009

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§ 133 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 133 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"


(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3)
§ 132 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)