Änderung § 140 WPO vom 29.05.2009

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§ 140 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 140 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 140 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a


vorherige Änderung

 


§ 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche Personen, die ihre Prüfungstätigkeit bei den Unternehmen vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) aufgegeben haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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