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Änderung § 4a WPO vom 28.12.2009

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§ 4a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 4a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle


vorherige Änderung

 


Die Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 

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