Änderung § 48 WPO vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 48 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Siegel


(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erklärungen abgeben. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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