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Änderung § 55 WPO vom 08.11.2006

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§ 55 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 55 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Gebührenordnung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Wirtschaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen sind vorher zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich insbesondere nach

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Wirtschaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen sind vorher zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich insbesondere nach

1. Zeitaufwand,

2. Wert des Objekts und

3. Art der Aufgabe

zu richten.

(2) Der Berufsangehörige, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Berufsangehörige. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Berufsangehörige hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)