§ 66 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 66 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Staatsaufsicht | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission. Es hat darüber zu wachen, daß die Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission. Es hat darüber zu wachen, daß die Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllen. |