Änderung § 4b WPO vom 28.12.2010

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§ 4b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 4b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
 

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§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten


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1 Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2 In den Fällen des § 16a und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens.

 



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