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Änderung § 62b WPO vom 19.07.2013

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§ 62b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 62b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62b Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen


(Text alte Fassung)

(1) Stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im Falle von Beanstandungen können in die Sonderuntersuchungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). 2 Im Falle von Beanstandungen können in die Sonderuntersuchungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden. 3 Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß § 57 Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung durchgeführt wird, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß Satz 1 einbezogen werden.

(2) § 62 Abs. 1 bis 5 und § 62a gelten entsprechend.

(3) Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen können zur Entlastung anderer berufsrechtlicher Kontrollen nach den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtskommission festgelegten Grundsätzen berücksichtigt werden.