§ 51a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 51a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
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(Text alte Fassung) § 51a (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe |
1 Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2 Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. |