§ 66 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 66 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 255 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Staatsaufsicht | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission. Es hat darüber zu wachen, daß die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission. Es hat darüber zu wachen, daß die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllen. |