Änderung § 66b WPO vom 08.09.2015

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§ 66b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 66b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 255 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen


(Text alte Fassung)

(1) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(Text neue Fassung)

(1) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(2) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.






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