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Änderung § 15 WPO vom 17.06.2016

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§ 15 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 15 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 Berufung


(Text neue Fassung)

§ 15 Bestellungsbehörde


vorherige Änderung

(1) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ist die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig.

(2)
1 Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen schriftlich eingelegt werden. 2 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben
den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 98, 99, 101 bis 103 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.



1 Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. 2 Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. 3 Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 4 Wer gemäß § 9 Abs. 6 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.