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Änderung § 82 WPO vom 17.06.2016

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§ 82 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 82 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 Keine Verhaftung des Wirtschaftsprüfers


(Text neue Fassung)

§ 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen


vorherige Änderung

1 Der Wirtschaftsprüfer darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2 Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.



1 Berufsangehörige dürfen zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2 Sie dürfen zudem nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.