Änderung § 94 WPO vom 17.06.2016

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§ 94 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 94 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94 Inhalt der Anschuldigungsschrift


(Text neue Fassung)

§ 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung


vorherige Änderung

In der Anschuldigungsschrift (§ 85 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen zu eröffnen.



In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Absatz 3 der Strafprozessordnung die Verlesung des Tenors der angefochtenen Entscheidung über die Verhängung der berufsaufsichtlichen Maßnahme.




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