Änderung § 98 WPO vom 17.06.2016

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§ 98 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 98 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Wirtschaftsprüfers


(Text neue Fassung)

§ 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen


vorherige Änderung

Die Hauptverhandlung kann gegen einen Wirtschaftsprüfer, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.



1 Die Hauptverhandlung kann gegen Berufsangehörige, die nicht erschienen sind, durchgeführt werden, wenn diese ordnungsmäßig geladen wurden und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann. 2 Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.




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