§ 131a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 131a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Text alte Fassung) § 131a (neu) | (Text neue Fassung)§ 131a Registrierungsverfahren |
1 EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. 2 Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. 3 Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist. 4 Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Nummer 4. |