§ 137 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 137 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i | |
(Text alte Fassung) Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden. | (Text neue Fassung) Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat und soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden. |