Änderung § 10 WPO vom 06.09.2007

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§ 10 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 10 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Versagung der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde;

3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;

4. der Bewerber sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

(2) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.



 



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