§ 11 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 11 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 11 Rücknahme und Widerruf der Zulassung | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat die Prüfungsstelle die Zulassung zurückzunehmen oder zu widerrufen; bei Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 kann sie dies. |