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Änderung § 31 WPO vom 06.09.2007

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§ 31 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 31 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"


(Text alte Fassung)

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen. Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

1 Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)