Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 WPO vom 06.09.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 BARefG am 6. September 2007 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 37 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 37 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Registerführende Stelle


(Text alte Fassung)

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

(2)
Das Berufsregister ist öffentlich. Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen; die Daten hierfür sind dem Berufsregister zu entnehmen. Das Mitgliederverzeichnis darf enthalten

1. bei Wirtschaftsprüfern den Namen und Vornamen, die Art
der beruflichen Tätigkeit, die Anschriften der beruflichen Niederlassung und von Zweigniederlassungen sowie den Namen, Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweigniederlassungen;

2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Namen und die Rechtsform der Gesellschaft, den Namen und Vornamen, die Berufe und die Anschriften der gesetzlichen Vertreter, den Namen und Vornamen der Gesellschafter und die Anschriften der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassungen sowie den Namen, Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweigniederlassungen.


(Text neue Fassung)

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine Registernummer. Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten elektronisch zugänglich.

(2)
Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das weitere, über § 38 hinausgehende freiwillige Angaben der Berufsangehörigen und der Berufsgesellschaften enthalten kann.

(3) Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben. Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)