Änderung § 38 WPO vom 06.09.2007

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§ 38 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 38 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Eintragung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In das Berufsregister sind einzutragen

(Text neue Fassung)

In das Berufsregister sind einleitend die für alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und darauf folgend im Einzelnen neben der jeweiligen Registernummer einzutragen

1. Wirtschaftsprüfer, und zwar

a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Veränderungen des Namens,

b) Tag der Bestellung und die Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat,

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c) Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums,

d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbständig in eigener Praxis oder in einer Sozietät, als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist, im Anstellungsverhältnis bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes, einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, als Vertreter oder Angestellter bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufes oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen) und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums,



c) Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die inländische Zustellungsanschrift und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums,

d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,

e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Mitglieder der Sozietät, Name der Sozietät und alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,

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f) Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,



f) Firma, Anschrift, Internetadresse und Registernummer der Prüfungsgesellschaft, bei welcher der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin angestellt oder in anderer Weise tätig ist oder der er oder sie als Partner oder Partnerin angehört oder in ähnlicher Weise verbunden ist,

g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen,

h) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,

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i) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3.



i) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,

j) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der betreffenden Registerstelle sowie der Registernummer,

k) berufsgerichtlich festgesetzte, auch vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote und bei Tätigkeitsverboten das Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer.


2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar

a) Name und Rechtsform,

b) Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Behörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

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c) Anschrift der Hauptniederlassung,



c) Anschrift der Hauptniederlassung, Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, Internetadresse und, sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ein Netzwerk eingebunden ist, Firmen und Anschriften der Mitglieder des Netzwerks und ihrer verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Angaben öffentlich zugänglich sind,

d) Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person und die Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen sowie Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft und die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten,

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e) Namen und Anschriften der im Namen der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer,



e) Namen, Geschäftsanschriften und Registernummern der im Namen der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer,

f) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2,

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g) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f und g unter Angabe des Datums.



g) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,

h) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der Registerstelle sowie der Registernummer

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f, g und h unter Angabe des Datums.

3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar

a) Name,

b) Anschrift der Zweigniederlassung,

c) Namen und Anschriften der die Zweigniederlassung leitenden Personen

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c unter Angabe des Datums.

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4. Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten gemäß § 134; die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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