§ 45 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 45 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Prokuristen | |
(Text alte Fassung) Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. | (Text neue Fassung) 1 Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. 2 Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. |