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Änderung § 52 WPO vom 06.09.2007

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§ 52 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 52 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Kundmachung und berufswidrige Werbung


(Text neue Fassung)

§ 52 Werbung


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Der Wirtschaftsprüfer ist zu berufswürdigem Verhalten bei der Kundmachung seiner Tätigkeit und bei der Auftragsübernahme verpflichtet. Berufswidrige Werbung ist ihm nicht gestattet. Eine Werbung ist nicht berufswidrig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.



Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.