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Änderung § 54 WPO vom 06.09.2007

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§ 54 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 54 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Berufshaftpflichtversicherung


(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Wirtschaftsprüferkammer.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Dritten auf Antrag Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers erteilen, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und der Wirtschaftsprüfer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft
im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, Regelungen über zulässige Versicherungsausschlüsse wie etwa für Ersatzansprüche bei wissentlicher Pflichtverletzung, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.