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Änderung § 63 WPO vom 06.09.2007

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§ 63 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 63 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Rügerecht des Vorstandes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines der Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitgliedes, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitgliedes gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 67 Abs. 2 und 3, § 69a und § 83 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verbunden werden. § 61 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Wirtschaftsprüfers nach § 87 anhängig ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand kann das Verhalten eines der Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitglieds, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen und erforderlichenfalls die Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens entsprechend § 68a untersagen; ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nur dann erforderlich, wenn eine schwere Schuld des Mitglieds vorliegt und eine berufsgerichtliche Maßnahme zu erwarten ist. 2 § 67 Abs. 2 und 3, § 69a und § 83 Abs. 2 gelten entsprechend. 3 Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verbunden werden. 4 § 61 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Geldbußen fließen dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu.

(2) 1 Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind; für den Beginn, das Ruhen und eine Unterbrechung der Frist gilt § 70 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend. 2 Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Wirtschaftsprüfers nach § 87 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

vorherige Änderung

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.



(4) 1 Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu begründen. 2 Er ist dem Mitglied zuzustellen. 3 Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(5) 1 Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2 Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht zusammengefasste Angaben über die von ihr und von den Berufsgerichten verhängten Sanktionsmaßnahmen mindestens einmal jährlich in angemessener Weise.


 (keine frühere Fassung vorhanden)